SchKG-Beschwerde | March unt. SchKG Aufsicht
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Verfahren ist kostenlos und Parteientschädigungen sind nicht zuzu- sprechen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an die Parteien (je 1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 17. Mai 2022 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 17. Mai 2022 BEK 2022 60 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann. In Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen, Beschwerdegegner, betreffend SchKG-Beschwerde (Beschwerde gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht March vom 4. April 2022, APD 2022 4);- hat der Kantonsgerichtspräsident als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. April 2022 auf die Beschwerde nicht eintrat;
- dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 4. April 2022 am 8. April 2022 zugestellt wurde und die zehntägige Beschwerdefrist am 9. April 2022 zu laufen begann;
- Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO);
- der Beschwerdeführer am 11. April 2022 beim Kantonsgericht eine nicht unterzeichnete Beschwerde einreichte (KG-act. 1);
- dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. April 2022 eine Nachfrist von fünf Tagen zur Unterzeichnung der Beschwerde angesetzt wurde u.a. mit der Erklärung, gestützt auf Art. 130 Abs. 1 Satz 2 und Art. 132 Abs. 1 Satz 1 ZPO seien Mängel wie fehlende Unterschrift innert einer gerichtlichen Nach- frist zu verbessern, sowie dem Hinweis, im Säumnisfall werde auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (KG-act. 2);
- dem Beschwerdeführer die Verfügung betreffend Nachfrist nach erfolg- loser Zustellung durch die Post am 26. April 2022 nochmals per A+ geschickt wurde, mit dem Hinweis, die Sendung vom 12. April 2022 gelte mit Ablauf der postalischen Abholfrist am 20. April 2022 als zugestellt (KG-act. 6);
Kantonsgericht Schwyz 3
- der Beschwerdeführer weder innert der gesetzten Frist noch bis dato eine verbesserte Eingabe einreichte, weshalb die Eingabe als nicht erfolgt gilt (Art. 132 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. auch KUKO ZPO-Weber, Art. 130 -132 ZPO Rn. 18);
- das Verfahren kostenlos ist (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);
- das Nichteintreten auf die Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos und Parteientschädigungen sind nicht zuzu- sprechen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Parteien (je 1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 17. Mai 2022 kau